Gesetze / Lkw-Maut-Verordnung

Lkw-MautV

§ 4 Manuelles Mauterhebungssystem

Stand: 07.12.2023

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Lkw-MautV%202018/4#abs-1 (1) Die manuelle Einbuchung kann über die Internetseite oder eine für mobile Endgeräte bereitgestellte Software (mobile Applikation) erfolgen, die jeweils von dem in § 4 Absatz 3 Satz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes bezeichneten Betreiber bereitgestellt werden. Für die manuelle Einbuchung ist eine Anmeldung beim Betreiber nicht erforderlich, wahlweise aber möglich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Lkw-MautV%202018/4#abs-2 (2) Nutzt der Mautschuldner zur Mautentrichtung die Internetseite oder die mobile Applikation, so hat er die für die Nutzung erforderlichen technischen Voraussetzungen selbst zu schaffen. Die eventuell anfallenden Kosten seiner Online-Verbindung trägt der Mautschuldner. Wenn eine Anmeldung beim Betreiber erfolgt, hat der Mautschuldner die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen nach § 2 Nummer 1, 4, 5 und 6 wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Lkw-MautV%202018/4#abs-3 (3) Der Mautschuldner hat die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen nach § 2 Nummer 1 bis 6 wahrheitsgemäß und vollständig einzugeben (Einbuchung).

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Lkw-MautV%202018/4#abs-4 (4) Bei der Einbuchung wird dem Mautschuldner eine Einbuchungsnummer sowie der für die Durchführung der Fahrt zulässige Zeitraum (Gültigkeitszeitraum) mitgeteilt.

§ 3 § 5